Archiv:Vertrag von Teremon (BB 43)

Vertrag von Teremon

(1) Das Wiedererstandene Reich des Horas erkennt die meridianischen Grenzen des Imperiums von Al'Anfa und seiner in der Schwarzen Allianz Verbündeten einschließlich Charypsos als unstrittig an. Im Gegenzug erkennt das Imperium von Al'Anfa die Grenzen des Wiedererstandenen Reichs des Horas nebst seiner kolonialen Siedlungen in der Meridiana sowie seiner in der Goldenen Allianz Verbündeten Brabak und Ghurenia an. Nicht unter diese Garantie fallen dagegen die Grenzen des Káhet Ni Kemi (Trahelien).

(2) Im Südmeer und auf dem uthurischen Festlande soll die Grenze beider Einfluss-Sphären auf einem derischen Längengrade liegen, welcher dem Promontorium von Uthars Horn entspricht, welches ungefähr mittig zwischen Nova Methumisa und Porto Velvenya liegt. Um welchen Längengrad es sich dabei handelt, sei von einer derografischen Fachkommission beider Vertragsparteien zu errechnen, woraufhin die Berechnungsgrundlage in den nautischen Tabellen der efferdgefälligen Seefahrt zu publizieren sei und den Navigatoren aller den Vertragsparteien angehörenden Seefahrzeuge als verbindliche Richtschnur dienen soll, damit die Grenze der Einfluss-Sphären auch auf der hohen See Beachtung finden kann.

(3) Händlern beider Vertragsparteien werden Zugangsrechte zum Seebereich der jeweils anderen Vertragspartei zugesichert. Ebenso wird festgelegt, dass kein erhobener Zoll die Höhe eines anderen Zolls überschreiten soll, welcher einer dritten Parteien gegenüber erhoben wird. Bezüglich des uthurischen Festlandes darf jeglicher Handel mit den dortigen Einfluss-Sphären der jeweils anderen Vertragspartei ausschließlich über die Kolonialhäfen der jeweils anderen Vertragspartei erfolgen.

(4) Die Bewaffnung von Schiffen, die als lizenzierte Händler den Seebereich der jeweils anderen Vertragspartei befahren, darf an Stärke und Stückzahl die Erfordernisse zum Selbstschutz gegen Seeräuberei nicht überschreiten. Näheres regelt eine Fachkommission beider Vertragsparteien.

(5) Das Ausstellen von Kaperbriefe gegen Seefahrzeuge der jeweils anderen Vertragspartei ist unzulässig und als casus belli zu betrachten. Die Vertragsparteien kommen zudem überein, den Kampf gegen die Seeräuberei wo immer möglich und geboten im Geiste und durch Taten gegenseitiger Unterstützung zu führen.

(6) Das Haus Paligan verzichtet auf jegliche Ansprüche, die es zuvor via ehelicher Liaison mit Iocanda Cosseïra auf das Archontat Pailos erhoben hat.

(7) Für das Gedenken der Opfer der in der Seeschlacht von Phrygaios gefallenen See- und Kriegsleute sowie zur Unterstützung von deren Hinterbliebenen geloben beide Seiten feierlich, eine gemeinsam getragene Stiftung für den Orden der Efferdbrüder einzurichten, welchen das Fürwalten aller hieraus entstehenden Aufgaben obliegt.

(8) Der Zugang zu den Heiligen Stätten des jeweils anderen Landes, insbesondere Palakars, ist fortan für Pilgerreisende freigegeben, ebenso die Ausübung des jeweiligen Glaubens, soweit zur Observanz der religiösen Pflichten auf besagten Pilgerreisen erforderlich und zwölfgöttergefällig.

(9) Die Verkündung des zwölfgöttlichen Glaubens unter den wilden Völkern Uthurias ist gutes Recht und heilige Pflicht des jeweiligen Hegemons der betreffenden uthurischen Einfluss-Sphäre.

(10) Abkommen und diplomatische Beziehungen, die die Verhältnisse der Vertragsparteien zur Stadt Chorhop und zu den Landen von Born und Walsach und deren überseeischen Siedlungsgebieten betreffen, sind nicht Gegenstand des Vertrages.